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Public Pad Latest text of pad rspo-thebestof Saved Sept 30, 2013

 

Soll evtl in einem Blogartikel erwähnt werden:

Highlights:
* vorerst bis zum 31.05.2014 befristet;
 
*  Anmeldung erforderlich, um eine Veranstaltung zu besuchen und die  entsprechenden Prüfungsleistungen erbringen zu können. (§8, (1))
* " Die Anmeldung zu Modulen und zu Lehrveranstaltungen führt alleine nicht zu einem bindenden Prüfungstermin." (§8, (1))
* "Der Prüfungsausschuss kann einen bindenden Prüfungstermin festlegen; in diesem Fall muss er eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Studentin oder der Student ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann. Die Frist gemäß Satz 4 soll frühestens zwei Wochen vor dem bindenden Prüfungstermin enden. (also das ist wohl das schlecht möglichste Szenario aus Studisicht oder)" (§8, (1))
*  "Im Falle des Rücktritts der Studentin oder des Studenten kann der  Prüfungsausschuss über das weitere Verfahren entscheiden und in diesem  Zusammenhang entscheiden, dass die Studentin oder der Student vor  Erbringung der Prüfungsleistung eine Lehrveranstaltung ganz oder  teilweise wiederholen muss." -- das ist jetzt nicht so geil.. (§8, (1))
 
* einen Rücktritt von einer nicht-bestandenen letztmöglichen Prüfungsleistung auch nach
Bekanntgabe  des Prüfungsergebnisses möglich --> bei triftigem Grund durch den  Prüfungsausschuss, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des  Ergebnisses (§19, (1))
 
* Anwesenheitspflicht wird durch die jeweiligen Prüfungsordnungen geregelt (§9, (1))
*  Wenn es eine Anwesenheitspflicht gibt, soll sie in der Regel min 85%  der Veranstaltungstermine umfassen; in abweichenden Fällen kann sie  durch die jeweilige Prüfungsordnung höher oder niedriger (nicht weniger  als 75%) angesetzt werden (§9, (2))
 
* Vor einer letzten Prüfungswiederholung wird den Studierenden eine Studienberatung ausdrücklich empfohlen (§5, (3))
 
* Abschlussarbeit, die mit 4 bewertet worden ist, darf 1 Mal wiederholt werden (§20, (1))
*  Alle anderen Leistungen dürfen mind 2, höchstens 3 Mal wiederholt  werden. Wenn in der jeweiligen Prüfungsordnung nichts steht, sind 3  Wiederholungen zulässig. (§20, (3))
 
* Der letzte Wiederholdungsversuch ist von mind 2 Prüferinnen abzunehmen (§20, (3))
 
* gilt ab 1.10.2013 (§24, (1))
* Die Regel zu Prüfungswiederholbarkeit gilt ab dem 1.10.2015. Versäumte frühere Versuche bleiben außer Betracht (§24, (4))
 
Sonstige
 
* (partielle) Anrechnung von Abschlussarbeiten ist ausgeschlossen; jedoch kann diese durch die jeweilige Prüfungsordnung doch zugelassen werden; (§7, (3))
* SfS (Satzung für Studienangelegenheiten) gilt weiter -->  vlt interessant was da steht
* Wenn die Studis die aktive/regelmäßige Teilnahme nicht erbracht haben, ist eine Ersatzleistung mit der Lehrkraft zu vereinbaren (§9, (4))
* Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat zu gestatten, dass Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen gegebenfalls alternative Prüfungsformen/Ersatzleistungen/.. erbringen können/eine Fristverlängerung bekommen (§11, (1))
* Elektronische Leistungen sind möglich (§12, (1))
* Nach Antrag von Studis sollten die automatisiert erstellte Bewertungen durch eine prüfungsberechtigte Person geprüft werden (§12, (4))
* Man muss an der FU im entsprechenden Studiengang zuletzt immatrikuliert gewesen sein, um eine Abschlussarbeit zu schreiben (§14, (1), 2)
 
* Leistungen/Module können zusätzlich gewichtet werden (abgesehen von der Gewichtung durch die LP) (§18, (3))
* Die Wiederholung der Arbeit (Abschlussarbeit) gemäß Abs. 1 Satz 1 soll spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Erstversuchs beginnen. (§20, (2))
 
 
* Bei Klausuren soll der 1. Wiederholungstermin zusammen mit dem 1. Prüfungstermin bekannt gegeben werden (§20, (4))
* Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe einer Entscheidung über Leistungen ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren. (§21, (1)) --> handschriftliche Notize + Fotokopien des Akteninhalts sind erlaubt
 
 
 
 
 
* Link zum Volltext der RSPO im Amtsblatt der Uni:
 
 
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Interessant für Studienreform aber nicht unbedingt für alle BlogleserInnen:

§4 (1)
* Module haben min 5 LP
 
§4, (2)
* Module aus einem Masterstudiengang können ausnahmsweise in einem Umfang von bis zu 15 Leistungspunkten für einen Bachelorstudiengang vorgesehen werden; von diesem Umfang kann in begründeten Fällen abgewichen werden, wenn das Qualifikationsziel, das mit diesen Modulen erreicht werden soll, dem Qualifikationsziel des Bachelorstudiengangs in besonderer Weise dient.
und anders rum
* Bereits im Rahmen eines Bachelorstudiengangs absol-
vierte Module dürfen in einem Masterstudiengang nicht
noch einmal absolviert werden
 
§4 (4)
* Modulprüfung überprüft Qualifikationsziele des Moduls EXEMPLARISCH
* Eine Modulprüfung kann unter Berücksichtigung der Qualifikationsziele des Moduls aus Elementen unterschiedlicher Art zusammengesetzt sein
 
§4 (5)
* In einer Studien- und Prüfungsordnung kann in begründeten Fällen geregelt werden, dass mehrere Module mit einer übergreifenden Modulprüfung abgeschlossen werden.
 
§5 (1)
* Die Studienfachberatung wird von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer sowie mindestens einer studentischen Hilfskraft durchgeführt.
 
§6 (3)
* studentische Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach deren Wunsch auf 1 Jahr bestellt werden;
 
§12 (2)
* die Geeignetheit von elektronischen Prüfungen ist durch 2 Prüferinnen festzustellen
 
§20 (5)
* ermöglicht den Freiversuch