Studienpruefungsordnung


Zusammenfassung



Das Präsidium arbeitet im Geheimen an einer neuen Rahmenstudien­ und ­-prüfungsordnung [1]. Dies soll die neue Grundlage für alle Studienordnungen der Freien Universität sein. Sie betrifft somit alle Studierenden an der Freien Universität Berlin. Das Studierendenparlament hat in seiner Sitzung vom 24.04 die Resolution sowie das intransparente Vorgehen des Präsidiums scharf verurteilt [2].

Der derzeitige Entwurf sieht unter anderem fogelnde Veränderungen vor:

Verschärfung der Zwangsberatung §5
Die neue Regelung sieht eine Verschärfung der Zwangsberatung vor. Nach Inkrafttreten der neuen Studienrahmenordnung kann eine Zwangsberatung nach der Hälfte der Regelstudienzeit (u.a. nach 3 Semestern) angeordnet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt weniger als 1/3 der erforderlichen Leistungspunkte erbracht worden sind. Bei einer Zwangsberatung müssen neue Ziele vereinbart werden. Sollten diese nicht eingehalten werden führt das zur Exmatrikulation.
Natürlich soll auf die persönliche Situation der Studierenden eingegangen werden, aber so wären Studierende mit Kind, mit Job oder anderen guten Gründen auf das Gutdünken und Wohlwollen der Professoren angewiesen.

Verschärfung der Anwesenheitspflicht §12
Die Anwesenheitspflicht wird auf mindestens 75% festgelegt. Der Richtwert liegt bei 85%. Da zur Präsenzstudienzeit auch die Vorlesungen zählen, werden Studenten gezwungen an den Vorlesungen teilzunehmen. Wie man am Anfang jedes Semester miterleben kann gibt es allerdings viel zu wenige Plätze für alle Studierenden.
Niemand braucht Vorlesungen mit gelangweilten Studierenden, die nichts sehen oder von anderen KomilitonInnen abgelenkt werden.
Der Bildungsstreik 2009(?) setzte im AS durch, dass die Anwesenheitspflicht nicht mehr verpflichtend ist. Dieses kleine Entgegenkommen des Präsidiums würde somit wieder negiert und zeigt die Wertschätzung des Präsidiums für die Studierenden.

Als Alternative kann ein/e Dozent/in Ersatzleistungen für die aktive oder regelmäßige Teilnahme anbieten. Erfahrungsgemäß gibt es allerdings nur wenige DozentInnen, die die Mehrbelastung schultern wollen oder können.


Verschärfung der Wiederholbarkeit der Klausuren §21 und Anmeldung §14, 20
Nach dem Entwurf dürfen Klausuren nur noch maximal zweimal wiederholt werden Insgesamt hat ein_e Student_in nun also noch drei Versuche. Bei Nichtbestehen erfolgt die Exmatrikulation. Dies ist vor allem kritisch im Hinblick auf die bindenden Klausuranmeldungen am Anfang des Semesters(*). Desweiteren dürfen Wiederholungsprüfungen nicht zur Notenverbesserungen genutzt werden. Die derzeitige Freiversuchsregelung ist somit ungültig.

(((soweit ich weiß soll eine Abmeldung von der Klausur möglich sein. 2Wiederholungsversuche ist für viele Naturwissenschaften aber dennoch nicht sinnvoll (siehe Durchfallrate von z.B. Mafi-III)))

Übergangsregelung §24
Die Beschränkung der Wiederholbarkeit wird auch rückwirkend eingeführt. Da eine direkte Exmatrikulation der Studierenden nicht möglich ist, wird allen, die eine Klausur schon 2 Mal nicht bestanden haben, nur noch ein letzter Versuch zugebilligt. Sollte diese Klausur nicht bestanden werden, folgt die Exmatrikulation. Auch Menschen, die sich auf der sicheren Seite wähnten und sich trotz Krankheit nicht von Klausuren oder Kursen abmeldeten, da sie damals keine Nachteile erwarten mussten, würden so abgestraft. Auch wird der Druck auf die Studierenden schlagartig erhöht und selbst kurz vor dem Abschluss Stehende müssen sich vor einer Exmatrikulation fürchten. [ist im aktuelleren Entwurf nicht mehr enthalten]

Daher brauchen wir eure Unterstüzung und eure Zeit. Desto mehr Leute wir sind desto eher können wir was ändern!

Die nächsten Termine:

Dienstag, 15.05. – 16Uhr – Mensafoyer (Silberlaube)
Dienstag, 22.05. – 16Uhr – Mensafoyer (Silberlaube) 
Donnerstag, 24.05. – 12Uhr – Mensafoyer (Silberlaube)

Bleibt auf dem laufenden bei Facebook:
https://www.facebook.com/events/267720359989929/

[1] https://docs.google.com/file/d/0B1KDz2sqTydhNjNEcEYtVk9iMFU/edit?pli=1
[2] Link zur Stupa Resolution



AUFRUF DAGEGEN SICH ZU ORGANISIEREN, AS-SITZUNG, TERMINE USW

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Kritikpunkte


Verschärfung der Zwangsberatung §5


Nach der Hälfte der Regelstudienzeit ist eine Zwangsberatung verpflichtend, in der Ziele vereinbart werden, deren Nicht-Erbringung zur Ex-Matrikulation führt.

§ 5 Studienverlaufs- und Studienfachberatung

(3) "Nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit, in grundständigen Studiengängen frühestens drei Monate nach der Studienverlaufsberatung, ist die Teilnahme an Studienfachberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für die Studentinnen und Studenten zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs verpflichtend, wenn die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu
erbringenden Leistungspunkte erreicht wurden. [....] sich die Studentin oder der Student zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung). Für den Fall, dass eine Studienverlaufsvereinbarung nicht zustande kommt, wird die Studentin oder der Student als Ergebnis einer Studienfachberatung nach Satz 1 und 2 verpflichtet, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Leistungen zu erbringen. [...] Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die
persönliche Situation der Studentin oder des Studenten angemessen zu berücksichtigen. "



Verschärfung der regelmäßigen und aktiven Teilnahme (§12)


§ 12  Teilnahmepflichten

(1) Studentinnen und Studenten müssen regeimäßìg und aktiv an den 
Lehrveranstaltungen eines Moduls teìinehrnen, soweit dies in der jeweiligen 
Prüfungsordnung vorgesehen ist. 

(2) Eine regelmäßige Teììnahme ìiegt vor, wenn mindestens 85 % der für die 
'Léhrveranstaîtungenvvorgesehenen Prásenzstudienzeit besucht worden sind. Darüber hinaus kann eine höhere oder geringere Präsenzquote als 85 % vorgesehen werden. Die Präsenzquote darf nicht geringer ais 75 % sein. 

(3) Eine aktive Teilnahme liegt vor, wenn gemäß der Modulbeschreibungen für die aktive Teilnahme vorgesehne Arbeitsaufwand erbracht worden ist.

(4) Erreicht eine Studentin oder ein Student nicht das geforderte Maß an regelmäßiger und aktiver Teilnahme, so können die verantwertlìche Lehrkraft und die Studentin oder der Student im Einzelfall aus wichtigem Grund eine Vereinbarung über eine mit Rücksicht auf das versäumte Arbeitspensum nachzuweisende angemessene Ersatzstudienleìstung treffen.


Anmeldungen §14 & §20



Anmeldungen zu einem Modul verpflichten nicht zum Schreiben der Klausur.
(Allerdings ist momentan keine Möglichkeit zur Abmeldung vorgesehen und nicht erscheinen zählt als Fehlversuch.)

§ 14 Anmeldungen

(1) "Die Anmeldung zu Modulen und zu Lehrveranstaltungen führt alleine nicht zu einem bindenden Prüfungstermin."

(5) "Bei gleichwertigen alternativen Prüfungsformen, die in der jeweiligen Prüfungsordnung nicht festgelegt sind, müssen die Prüfungsanforderungen durch den zuständigen Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen vor Beginn der Anmeldefrist in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. "

§ 20 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit von Entscheidungen

(1) "Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Studentin oder der Student einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von der Prüfungsleistung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. [...] . Bei Krankheit der Studentin oder des Studenten oder eines von ihr oder ihm allein zu betreuenden nahen Angehörigen gemäß § 11 Absatz 2 ist ein ärztliches Attest vorzulegen."


Wiederholungsversuche §21



Klausuren dürfen maximal 3 Mal geschrieben  (Klausur + 2 Wiederhlungen) werden. Sind alle 3 Klausuren nicht bestanden, folgt die Exmatrikulation.
Bestandene Klausuren dürfen nicht wiederholt werden (Ausnahme Freiversuch)
Freiversuchregelungen werden in den einzelnen Prüfungsordnungen geregelt.

§ 21 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) "Eine mit „nicht ausreichend“ (über 4,0) bewertete Bachelor-, Master- oder Abschlussarbeit sonstiger modularisierter Studiengänge darf einmal wiederholt werden. Dies gilt entsprechend für einen der Arbeit gemäß Satz 1 folgenden mündlichen Prüfungsteil, soweit dieser vorgesehen ist."

(3) "Prüfungsleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, dürfen zweimal wiederholt werden. Der zweite, letztmögliche Wiederholungsversuch wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen."

(5) "Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen dürfen nicht wiederholt werden. In der jeweiligen Prüfungsordnung kann abweichend hiervon eine einmalige Wiederholung der  Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung vorgesehen werden; hierbei wird nur die Note mit dem besseren Ergebnis eingerechnet. Im Fall von Wiederholungsprüfungen ist eine Notenverbesserung ausgeschlossen." (Notenverbesserung != Freiversuch, und Freiversuch ist laut BerlHG erlaubt!!, wenn das in den einzelnen Prüfungsordnungen reingeschrieben ist)


Übergangsregelung §24



Jede/r Student/in hat noch 1 Versuch eine Klausur zu wiederholen, die er 2 oder mehrmals nicht geschafft hat. Sonst Exmatrikulation. (Vermutlich nicht rechtskräftig; laut Prechelt einklagbar)

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) "Diese Rahmenstudien- und -prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft."

(4) "Studentinnen und Studenten, die vor in Kraft treten der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung eine Prüfungsleistung zweimal oder öfter ohne Erfolg wiederholt haben, erhalten einen letztmöglichen Wiederholungsversuch. Dieser wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen."